Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Dipl. Ing. Klaus Scherr, Mozartstr. 25, 71691 Freiberg
Stand: 1. Februar 2009
Mit Bekanntgabe dieser AGB verlieren alle bisherigen AGB ihre Gültigkeit.
2. Angebot und Vertragsabschluss
3. Mitwirkung, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
4. Ausführung
5. Gewährleistung
6. Haftung
7. Zahlungsbedingungen
8. Vorzeitige Beendigung eines Projektes
9. Urheberrecht
10. Sonstiges
11. Salvatorische Klausel
1. Allgemeines
Meinen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich meine nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sofern sie nicht schriftlich mit meiner ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Etwaige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die folgenden Bedingungen auch dann, wenn dies zukünftig nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Angebot und
Vertragsabschluss
Bis zum endgültigen Vertragsabschluss sind die Angebote des Ingenieurbüros Scherr stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Nur die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Aufgaben bzw. Eigenschaften sind verbindlich. Vertragsabänderungen oder -ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden nach erfolgter Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle Angebote gelten nur 2 Monate.
3. Mitwirkung,
Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Der Vertragspartner des Ingenieurbüros Scherr gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das Ingenieurbüro Scherr kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich entscheiden und erforderliche Genehmigungen so schnell wie möglich herbeiführen. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Vertragspartner des Ingenieurbüros Scherr trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge von ihm zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Das Ingenieurbüro Scherr ist auch bei vereinbarten Fest- oder Höchstpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
Die im Vertrag genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschließlich jeglicher Transportdauer der zuzustellenden Unterlagen.
Die Frist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart oder werden wesentliche erforderliche Informationen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden sollen, nicht rechtzeitig übergeben, so ist auch der Termin neu zu vereinbaren.
Ist die Nichteinhaltung eines Termins auf Lieferverzug eines Zulieferanten zurückzuführen, der nicht vom Ingenieurbüro Scherr zu vertreten und nach Vertragsabschluß eingetreten bzw. dem Ingenieurbüro bekannt geworden ist, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen wie Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt kein Lieferverzug ein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht zum Vertragsrücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als 10 Werktage überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Generell kann der Auftraggeber vom Ingenieurbüro Scherr einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
4. Ausführung
Das Ingenieurbüro Scherr ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat Ingenieurbüro Scherr den Auftraggeber, soweit erforderlich, über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Nach Beendigung aller Leistungen und deren Honorierung werden dem Auftraggeber die erstellten Originalzeichnungen und sonstige Unterlagen ausgehändigt. Das Ingenieurbüro Scherr ist nicht verpflichtet, diese länger als zwei Jahre aufzubewahren.
5. Gewährleistung
Alle Konstruktionen, Zeichnungen und Stücklisten sind vom Vertragspartner vor der Fertigung und Bestellung der Kaufteile auf Mängel, Vollständigkeit, Maße und Funktion zu überprüfen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem Ingenieurbüro Scherr angezeigt werden.
Als Gewährleistung kann der Vertragspartner nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Bei fehlerhaften Zeichnungen und Konstruktionen werden nur diese kostenfrei richtiggestellt.
6. Haftung
Eine Gewähr für Fehler bei Zeichnungen und Konstruktion und dem daraus resultierenden Produkt wird im Rahmen von Mangelfolgekosten nicht übernommen.
Das Ingenieurbüro Scherr haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Das Ingenieurbüro Scherr übernimmt deshalb keine Haftung für Fertigung, Montage oder Produktion, wenn innerhalb dieser Bereiche Schäden durch fehlerhafte Konstruktionszeichnungen des Ingenieurbüros entstehen.
Die Entwürfe, Konstruktionen, Zeichnungen sowie Funktionen oder sonstige Leistungen von Ingenieurbüro Scherr sind nur beratende Vorschläge und sind für den Vertragspartner und Hersteller nicht bindend. Er kann sie jederzeit ändern hinsichtlich der Toleranzen, Fertigung, Kosten und Ausführung. Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oder Ausführung durch den Auftraggeber hat dieser selbst zu verantworten.
Der Hersteller des Produktes haftet für das Produkt selbst nach dem Produkthaftungsgesetz.
Leistungsansprüche verjähren nach einem Jahr von dem Zeitpunkt des Rechnungsdatums an.
7.
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen zahlbar, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Skonto wird nicht gewährt.
Der Vertragspartner des Ingenieurbüros Scherr ist zur unverzüglichen Abnahme der Leistung/Lieferung verpflichtet. Kommt der Vertragspartner des Ingenieurbüros Scherr seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
Beanstandungen der Rechnungen des Ingenieurbüros Scherr sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet dem Ingenieurbüro Scherr mitzuteilen.
Gegen Forderungen des Ingenieurbüros Scherr kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ist das Ingenieurbüro Scherr berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Zeichnungen, Entwürfe, Muster, etc im Eigentum des Ingenieurbüros Scherr (Eigentumsvorbehalt).
8. Vorzeitige
Beendigung eines Projektes
Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den das Ingenieurbüro Scherr zu vertreten hat, steht dem Ingenieurbüro Scherr ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung zu. In allen anderen Fällen behält das Ingenieurbüro den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 40 % des vereinbarten Honorars angesetzt.
9. Urheberrecht
Urheberrechte/Patente werden nicht übertragen.
10. Sonstiges
Soweit die Voraussetzungen gem. §38 der ZPO (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) vorliegen, ist der Gerichtsstand der Sitz des Ingenieurbüros Scherr in Ludwigsburg.
11. Salvatorische
Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.